
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Bözer Reb- und Weinfreunde bildet sich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Bözen, mit dem Zweck, an der Förderung des Weinbaus und der Eigenständigkeit des Bözer Weingutes zu wirken.
Art. 2
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
Veranstaltungen von Kursen und Vorträgen
Rebbergbegehungen und Exkursionen
Jährliche Degustation und Beurteilung des Weingutes
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied kann jeder Rebbesitzer, Freund des Weinbaues oder Freund der Bözer Weine sein
Ehrenmitgliedschaft
Personen, die dem Verein hervorragende Dienste geleistet haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 4
Die Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Abgewiesenen Bewerbern steht der Rekurs an die Generalversammlung zu.
Art. 5.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Todesfall
Freiwilligen Austritt
Ausschluss durch die Generalversammlung
Zweimaliges Versäumnis, Einzahlung des Jahresbeitrages
Art. 6
Der freiwillige Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres verlangt werden, der Austritt ist bis zum 1. Dezember dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Art. 7
Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Finanzielles
Art. 8
Die erforderlichen Geldmittel werden beschafft:
Jahresbeiträge Rebbesitzer und Freunde des Weinbaues und des Weines
Je Person Fr. 50.-- Ehrenmitglieder gratis
Firmenbeiträge mind. Fr. 50.--
Gemeindebeiträge Fr. 100.--
Freiwillige Beiträge
Art. 9
Die Vereinsrechnung ist auf Jahresende abzuschliessen.
IV. Organisation
Art. 10
Die Organe des Vereines sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand, aus wenigstens 5 Mitgliedern bestehend
Rechnungsrevisoren
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre und endet im Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung. Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren arbeiten ehrenamtlich.
Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst.
Art. 11
Der Verein versammelt sich jährlich zur Generalversammlung, zusätzlich wenn der Vorstand es für nötig erachtet, oder ¼ der Mitglieder es schriftlich verlangen.
Art. 12
Die Befugnisse der Generalversammlung sind:
Entgegennahme des Protokolls, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Revisorenberichtes
Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und Rechnungsrevisoren
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Festsetzung einer Kompetenzsumme für den Vorstand
Geldbeschaffung
Abändern der Statuten
Auflösung des Vereins.
Art. 13
Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
Einberufung der Generalversammlung
Erstattung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes an der Generalversammlung
Er vertritt der Verein nach aussen
Vollzug der Statuten, Reglemente und Beschlüsse
Art. 14
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident kollektiv mit dem Aktuar. Bei Verhinderung der Vizepräsident bzw. Kassier.
V. Schlussbestimmungen
Art. 15
Bei den Beschlüssen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, bei Stimmgleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
Art. 16
Beschlüsse betreffend Statutenänderungen, Auflösungen und Liquidation des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein diesbezüglicher Antrag ist vom Vorstand oder ¼ sämtlicher Mitgliedern zu stellen und vier Wochen vor der Versammlung sämtlichen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
Art. 17
Bei der Auflösung des Vereins soll ein allfälliger Überschuss dem Gemeinderat zur Verwaltung und späteren Verwendung für gleiche Zwecke übergeben werden.
Art. 18
Diese Statuen sind per Gründungsversammlung vom 18. Januar 1991 in Kraft getreten und an der GV am 18. Januar 2008 revidiert worden.
Bözer Reb- und Weinfreunde
Der Präsident Der Aktuar
Kurt Marti Marc Keller
Bözen im Januar 2008